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Arbeitsrecht - Artikel zum Arbeitsrecht



Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen einzelnen Arbeitnehmern einerseits und Arbeitgebern andererseits (Individualarbeitsrecht).

Darüber hinaus werden vom Arbeitsrecht auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht) geregelt.

Ausgangspunkt des Individualarbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch ihn wird erst überhaupt ein Arbeitsverhältnis begründet. Der Arbeitsvertrag besteht aus einem komplexen System arbeitsrechtlicher Regulierungen.

Diese setzen sich zusammen aus:

  • Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge,

  • nationale Gesetze und Verordnungen,
    sowie

  • europarechtliche Richtlinien
    und

  • europarechtliche Verordnungen.

Eine rechtssetzende Funktion haben zudem, wenn auch nur eingeschränkt, die nationalen Gerichte und der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch Rechtsprechung.

Bei dem Begriff des Arbeitnehmers ist zu beachten, dass eine Reihe von Abgrenzungsprobleme und Differenzierungen bestehen.

So sind zum Beispiel keine Arbeitnehmer

  • Heimarbeiter,

  • Auszubildende,

  • freie Mitarbeiter,

  • Geschäftsführer
    und

  • Handelsvertreter

Dennoch werden bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften auf zuvor genannten Personenkreis, nach teilweiser ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, angewandt.

Zuständig ist das Arbeitsgericht zum Beispiel auch für Rechtstreitigkeiten von arbeitnehmerähnlichen Personen

(siehe hierzu § 5 ArbGG).

Bei den Arbeitnehmern wird traditionell differenziert zwischen Arbeitern und Angestellten. Aufgrund dieser Unterscheidung wurde dem Arbeiter die körperliche und dem Angestellten die geistige und die künstlerische Arbeit zugewiesen.

Diese Zuweisung hat nicht selten zu erheblichen Zuordnungsproblemen geführt.

Diese Informationen verdeutlichen nur teilweise die Vielfältigkeit und Komplexität des Gegenstandes arbeitsrechtlicher Regelungen.

Aus rechtlicher Betrachtung ist im Arbeitsrecht die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellten bedeutungsloser geworden.

Die wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterscheidungen in der Behandlung von Arbeitern und Angestellten wie zum Beispiel bei den

  • gesetzlichen Kündigungsfristen,

  • Entgeltzahlungen,

  • Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall
    oder

  • Sozialversicherungsrecht

sind beseitigt worden.

Lediglich einige wenige Tarifverträge behandeln noch Arbeiter und Angestellte unterschiedlich.

Allerdings betrifft dies nur noch Kündigungsfristen bei Arbeitnehmern mit einer geringen Beschäftigungsdauer.

Eine Sondergruppe von Arbeitnehmer sind leitende Angestellte, die ihre Führungsfunktion unterhalb der Ebene des Unternehmers wahrnehmen. Für sie gelten besondere Regelungen des Kündigungsschutzes. Sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz.

Der Vollständigkeitshalber sind noch Arbeitnehmer wie Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte zu erwähnen. Für diese Personengruppe gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.

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