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Sozialrecht - Artikel zum Sozialrecht



Das Sozialrecht gehört zum öffentlichen Recht.

Es dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags der sozialen Sicherung.

Das Sozialrecht umfasst die Bereiche des Sozialversicherungsrecht und des Sozialhilferechts.

Das Sozialversicherungsrecht wiederum kennt nachstehende Versicherungszweige:

  1. Arbeitslosenversicherungsrecht,

  2. Krankenversicherungsrecht,

  3. Pflegeversicherungsrecht,

  4. Rentenversicherungsrecht,
    und

  5. Unfallversicherungsrecht.

Das Sozialhilferecht beinhaltet z. B.

  • den Familienlastenausgleich,

    • Kindergeld,

    • Erziehungsgeld,

    • Wohngeld usw.),

  • Bundesausbildungsförderung,

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,

  • Eingliederungshilfen,

  • Schwerbehindertenrecht,

  • Versorgungsrecht,

  • Jugendhilferecht.

Das Sozialrecht enthält Elemente des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts. Das Sozialversicherungsrecht ist mehr dem Privatrecht zuzuordnen, zumal dieses Rechtsgebiet ähnlich wie andere versicherungsrechtliche Normen auf die Beziehung Leistung und Gegenleistung abstellt, d. h. ein Leistungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn hieraufhin Versicherungsprämien, also Beiträge, entrichtet werden.
Zum Unterschied hierzu ist das Sozialhilferecht im Wesentlichen dadurch geprägt, dass eine Gegenleistung in Form einer Geldleistung vom Anspruchsteller nicht erwartet wird. Allein der Sozialstaat ist durch grundgesetzliche Bestimmungen verpflichtet eine soziale Grundversorgung gegenüber Betroffenen und Bedürftigen sicherzustellen.

Die sozialrechtlichen Bestimmungen sind keinesfalls in einem Gesetzbuch erfasst. Vielmehr bestehen sie aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen auf Bundes- sowie Landesebene. Die wesentlichen Regelungen des Sozialrechts befinden sich in den zwölf Sozialgesetzbüchern. Neben diesen Gesetzesbüchern existieren eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Durchführungsbestimmungen, Ausführungsvorschriften, Rechtssprechung und vieles andere mehr.

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