Guten Morgen! | Heute ist Sonnabend der 29. Juni 2024 | Sommerzeit : 03:02:28 Uhr | Aktuelle Entscheidung des BGH : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kartzke im Ruhestand

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

Suche :


Titel:

Gutachten zu Inkasso-Vorschriften veröffentlicht

Quellenangabe:

Bundesministerium der Justiz

Veröffentlichung am:

17. April 2018 (Dienstag)

Nachricht:

Das BMJV hat den Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 vorgelegt.

Junge Frau sitzt in ihrer Küche und schaut ernsthaft auf ihr Laptop. Vor ihr liegen Briefe und Formulare. Foto: Shutterstock

Das vom Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) durchgeführte Gutachten enthält neben Empfehlungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auch solche zu Maßnahmen gegen verbotene Beitreibungsmethoden im Inkasso und zur Aufsicht über Inkassounternehmen.

In Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten zeigt es auf, dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassokosten zu senken, nicht erreicht wurde. Die Gutachter schlagen daher einige Maßnahmen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten vor. Empfohlen wird u.a., dass eine Erstattung von Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens erst möglich sein soll, wenn in zwei weiteren Mahnschreiben seit Verzugsbeginn auf die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die damit verbundenen möglichen Kosten hingewiesen worden ist. Zudem sollen bei der Geltendmachung von Inkassokosten gegenüber Verbrauchern zunächst lediglich Kosten in Höhe derjenigen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig sein, die ein Rechtsanwalt für ein Schreiben einfacher Art erhält. Weitere Empfehlungen betreffen u.a. die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Auslagen.

Die Gutachter schlagen zudem vor, den Katalog der aggressiven geschäftlichen Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um verbotene Beitreibungsmethoden durch Drohung zu erweitern. Im Hinblick auf die Aufsicht über Inkassounternehmen schlägt das Gutachten eine Zentralisierung der Aufsicht vor.

Das Gutachten enthält Impulse zur weiteren Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung des Inkassowesens. Mit Veröffentlichung des Berichts ist es möglich, Stellungnahmen zum Gutachten abzugeben. Das Gutachten gibt die Ergebnisse der Forschung und die Einschätzungen der Autoren wieder. Diese tragen die alleinige Verantwortung für den Bericht.

Hintergrund

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde Ende der vorletzten (17.) Legislaturperiode verabschiedet.

Es enthielt ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung unseriösen Geschäftsgebarens in verschiedenen Bereichen, darunter zum Beispiel im Inkassowesen. Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode war vorgesehen, dass die verbraucherschützenden Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach zwei Jahren evaluiert werden sollen.

Das BMJV hatte im vergangenen Jahr bereits eine separate Studie zu den Themenbereichen Werbung per E-Mail und SMS, unerlaubte Telefonwerbung, Textform für Gewinnspieldiensteverträge sowie Abmahnungen und Gerichtsstand im Urheberrecht von drei Wissenschaftlern durchführen lassen. Der dazu erstellte Schlussbericht vom 3. Februar 2017 ist

Für das Jahr 2024 liegen noch keine Datensätze vor!

Besucherzähler: 154837
Besucher-Online: 176

zurück zur Hauptseite


© 2006-2024 Rechtsanwalt Bernd Wünsch