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Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Thomas Cook: Bund überweist erste Ausgleichszahlungen an die betroffenen Pauschalreisenden

Quellenangabe:

Bundesministerium der Justiz

Veröffentlichung am:

5. August 2020 (Mittwoch)

Nachricht:

Wichtige Informationen für geschädigte Pauschalreisende

Thomas Cook Foto: picture alliance

Im September und Oktober 2019 haben die deutschen Tochterunternehmen des internationalen Reiseveranstalter-Unternehmens Thomas Cook, die Thomas Cook International AG so-wie die Tour Vital Touristik GmbH Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt.

Die Bundesregierung hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage entschieden, Zahlungsausfälle zu Lasten von Pauschalreisenden aufgrund der Insolvenzen auszugleichen, soweit keine Erstattung von dritter Seite erfolgt (siehe Pressemitteilung der Bundesregierung vom 11. Dezember 2019).

Seit dem 6. Mai 2020 steht den Thomas-Cook-Kundinnen und Kunden ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung, um die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch nehmen zu können.

Der Bund hat mit der Auszahlung der freiwilligen Ausgleichszahlungen an die betroffenen Pauschalreisenden begonnen. Einige Pauschalreisende haben die Ausgleichzahlungen in den vergangenen Tagen bereits erhalten. Weitere Auszahlungen werden in den nächsten Tagen und Wochen kontinuierlich erfolgen.

Kundinnen und Kunden der Thomas Cook Touristik GmbH oder der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH, die sich auf dem Thomas-Cook-Bundportal registriert und die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, jedoch noch keine Ausgleichszahlung erhalten haben, werden gebeten, zu beachten, dass die Bearbeitungszeit im Einzelfall variieren kann.

Betroffene Pauschalreisende, die sich noch nicht auf dem Thomas-Cook-Bundportal registriert haben, werden aufgerufen, dies nachzuholen. Für die freiwillige Ausgleichszahlung ist neben der Anmeldung beim zuständigen Insolvenz- bzw. Konkursverwalter und der Zurich-Versicherung (KAERA) auch die Anmeldung im Thomas-Cook-Bundportal erforderlich.

Kundinnen und Kunden der Tour Vital Touristik GmbH werden in den nächsten Tagen, wenn nicht bereits erfolgt, die angekündigten PIN-Nummern erhalten, um die Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung fortsetzen zu können.
Kundinnen und Kunden der Thomas Cook International AG mit dem Sitz in der Schweiz bitten wir um Verständnis, dass sich der PIN-Versand für die Fortsetzung des Anmeldeverfahrens aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts in der aktuellen Pandemielage verzögert.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise:

  • Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook Touristik GmbH oder der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL): https://thomas-cook.insolvenz-solution.de
  • Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL): https://tc-international-bmjv.insolvenz-solution.de
  • Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Tour Vital Touristik GmbH betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL): https://tour-vital-bmjv.insolvenz-solution.de

Schutz vor Betrug im Internet und Phishing
Bitte beachten Sie:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird Sie nie per E-Mail zur Preisgabe vertraulicher Daten auffordern, auch nicht aus Sicherheitsgründen. Hier finden Sie weitere Hinweise, wie Sie sich bei der Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung vor Betrügern schützen können, die es auf Ihre vertraulichen Daten abgesehen haben.

Anmeldungen werden bis zum 15. November 2020 entgegengenommen.

Da mit einem erhöhten Anmeldeaufkommen gerechnet wird, kann es vereinzelt zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.

Fragen und Antworten

Unter welchen Voraussetzungen leistet der Bund eine Ausgleichszahlung?


Der Bund zahlt den Ausgleich an Pauschalreisende, die bei einem deutschen Tochterunternehmen von Thomas Cook, bei der Thomas Cook International AG oder bei der Tour Vital Touristik GmbH gebucht und von der Zurich-Versicherung einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß Â§ 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ erhalten haben. Voraussetzung ist, dass die Pauschalreisenden die von ihnen gezahlten Reisepreise infolge der Insolvenz der genannten Reiseveranstalter nicht oder nicht vollständig von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erstattet bekommen.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Pauschalreisenden ihre Forderungen gegenüber der Zurich-Versicherung geltend gemacht und ihre Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet haben.

Um den Ausgleich der Differenz vom Bund zu erhalten, sind dem Bund die insoweit bestehenden Ansprüche der Pauschalreisenden gegenüber Dritten, insbesondere gegen die Zurich-Versicherung und den betreffenden Reiseveranstalter, abzutreten.

In welcher Höhe leistet der Bund eine Ausgleichszahlung? Sind Zahlungen von dritter Seite anzurechnen?


Die Bundesregierung beabsichtigt, den Pauschalreisenden die Differenz zwischen ihren Zahlungen an den Reiseveranstalter und dem, was sie von der Zurich-Versicherung oder von anderer Seite zurückerhalten, auszugleichen.

Haben Sie zum Beispiel eine Vorauszahlung an den deutschen Reiseveranstalter in Höhe von EUR 1.000,00 gezahlt und erhalten Sie von der Zurich-Versicherung EUR 175,00, beträgt die Ausgleichszahlung EUR 825,00.

Eine Ausgleichszahlung entfällt vollständig oder teilweise, wenn Beträge, die per Lastschrift von einem Konto eingezogen wurden, in den dafür vorgesehenen Verfahren zurückgebucht werden. Das Gleiche gilt, soweit eine Kreditkartenzahlung in dem dafür vorgesehenen sog. „Chargeback-Verfahren“ zurückgeholt wird. Auch Zahlungen, die Sie bereits aus der Insolvenzmasse erhalten haben sollten, sind auf die Höhe der Ausgleichszahlung anzurechnen.

Darüberhinausgehende Forderungen (z.B. Rechtsverfolgungskosten, Zinsen) werden im Rahmen der angekündigten Ausgleichszahlung vom Bund nicht erstattet.

Muss ich aktuell etwas unternehmen? Wie geht es weiter?


Ihnen steht ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung, um die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch nehmen zu können. Sie können sich auf einer Internetseite registrieren und für die Ausgleichszahlung anmelden, Ihre Angaben, Belege und Erklärungen übermitteln und die bereits erhaltenen Leistungen von dritter Seite eintragen. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob eine Ausgleichszahlung in Betracht kommt. Anmeldungen werden bis zum 15. November 2020 entgegengenommen.

Soweit noch nicht geschehen, sind die Ansprüche aus dem Sicherungsschein gegenüber der Zurich-Versicherung geltend zu machen. Die Zurich-Versicherung hat hierfür eine eigene Webseite bereitgestellt. Kunden der Tour Vital Touristik GmbH melden ihre Ansprüche bitte auf dieser Webseite an.

Darüber hinaus sind die Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden.

Wenn Sie bei einer deutschen Tochter des Thomas-Cook-Konzerns gebucht haben, steht Ihnen für die Forderungsanmeldung ein eigenes Verfahrensportal der hermann wienberg wilhelm Insolvenzverwalter Partnerschaft zur Verfügung. Sie erreichen das Portal hier. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Insolvenzverfahren.

Wenn Sie bei der Thomas Cook International AG gebucht haben, finden Sie Informationen zur Anmeldung von Forderungen hier.

Wenn Sie bei der Tour Vital Touristik GmbH gebucht haben, haben Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter über deren Vermögen, Herrn Rechtsanwalt Hans-Gerd H. Jauch, Salierring 48, 50677 Köln, anzumelden.


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